Kann ein Enkel den Pflichtteil verlangen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Wann kann ein Enkel den Pflichtteil verlangen?
Grundsätzlich sind alle Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt, also auch Enkel. Man nennt das abstrakte Pflichtteilsberechtigung. § 2309 regelt aber folgendes:
„Entferntere Abkömmlinge … sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.“
Daraus folgt für die Pflichtteilsberechtigung des Enkels: Der Enkel ist nur pflichtteilsberechtigt:
- wenn der Elternteil des Enkels vorverstorben ist
- wenn der Elternteil des Enkels pflichtteilsunwürdig ist
- wenn dem Elternteil des Enkels der Pflichtteil wirksam entzogen wurde
Der Enkel muss sich, falls er ausnahmsweise pflichtteilsberechtigt ist, das auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was der Elternteil des Enkels vom Erblasser erhalten hat, wozu zum Beispiel auch eine lebzeitig erhaltene Abfindung auf einen Erbverzicht zählt.