Was geschieht nach der Teilungsversteigerung mit dem Geld? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Versteigerungserlös
Frage:
Ich habe als Miterbe einer Erbengemeinschaft ein Nachlassgrundstück beim zuständigen Amtsgericht im Wege der Teilungsversteigerung versteigern lassen. Der Erwerber hat mittlerweile den Versteigerungserlös in Höhe von 100.000,00 € auch an das Amtsgericht überwiesen. Ich bin Miterbe zu 1/3 und möchte nun vom Amtsgericht 1/3 des Versteigerungserlöses überwiesen bekommen. Das Amtsgericht hat dies jedoch abgelehnt, weil sich nicht alle Miterben einig über die Erlösaufteilung waren. Ist das richtig?
Antwort:
Ja. Der Versteigerungserlös wird im sogenannten Verteilungstermin verteilt. Dabei werden zunächst die bei der Teilungsversteigerung angefallenen Verfahrenskosten vom Versteigerungserlös abgezogen und demjenigen erstattet, der die entsprechenden Verfahrenskosten vorgestreckt hat. Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten und die Kosten für das Sachverständigengutachten. Das macht in der Regel so um die 10.000 bis 20.000 Euro aus. Danach werden vom Versteigerungserlös noch etwaige zu deckende Rechte Dritter ausgezahlt, sofern diesen Dritten ein Anspruch auf Befriedigung aus diesem Grundstück zusteht.
Der dann noch verbleibende Erlösüberschuss – sog. Übererlös, der in der Regel den größten Batzen darstellt- steht sodann allen Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft zu. Das Vollstreckungsgericht darf den Erlösüberschuss nur dann an alle Erben auszahlen, wenn spätestens im Verteilungstermin alle Miterben übereinstimmend dem Vollstreckungsgericht mitteilen, wie der Erlösüberschuss unter den Erben aufzuteilen ist. Wenn sich hier aber keine Einigung zwischen allen Erben erzielen lässt, kann jetzt nicht jeder einzelne Erbe seinen Erlösanteil gemäß seiner Erbquote vom Amtsgericht verlangen. Das Amtsgericht ist nicht berechtigt, an einzelne Erben auszuzahlen sondern nur an alle gemeinsam. Wenn also auch nur einer der Miterben mit einer bestimmten Auseinandersetzung des Erlösüberschusses nicht einverstanden ist oder sich zu dieser Frage im Verteilungstermin überhaupt nicht äußert, dann muss der Versteigerungserlös für alle Berechtigten in ungeteilter Gemeinschaft beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Das ergibt sich direkt aus § 117 Abs. 2 ZVG.
Gut zu wissen
Von daher ist in vielen Fällen die Teilungsversteigerung nur die halbe Miete. Wenn es dann nach dem Versteigerungstermin keine Einigung über die Aufteilung des Versteigerungserlöses gibt, muss im Anschluss noch ein zivilprozessuales Verfahren vor den Amts- oder Landgerichten über die richtige Aufteilung des Erlöses geführt werden. Es muss also auf die Auszahlung geklagt werden. Dies kann sich dann im schlimmsten Fall nochmals mehrere Jahre hinziehen und verursacht weitere Kosten. Ein solches Verfahren ist aber unumgänglich, wenn sich die Miterben nicht im Verteilungstermin oder danach über eine konkrete Aufteilung des Versteigerungserlöses einigen können.