Frankfurter Testament: Als Unternehmer steuern sparen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Frankfurter Testament: Als Unternehmer steuern sparen
Das Frankfurter Testament ist eine bestimmte Form des Unternehmertestaments zur Vermeidung von unangenehmen Steuerfolgen. Mit dem Frankfurter Testament werden Veräußerungsgewinne vermieden und eine wertmäßige Gleichstellung der Miterben erreicht. Der Erblasser bestimmt im Testament keine Erbquoten. Er setzt lediglich Gegenstände (u.a. das Betriebsvermögen) aus. Aus dem Wert, soll dann das Nachlassgericht die Erbquoten ermitteln (was beim Nachlassrichter alles andere als Freude auslöst – sehr streitträchtig und fehleranfällig). Der durch die geringere Erbquote benachteiligte Miterbe, erhält zum Ausgleich der Wertdifferenz im Wege des Vorausvermächtnisses einen Geldbetrag.
Formulierungsbeispiel:
Ich setze meine Kinder A und B zu Miterben ein. Die Erbteile von A und B bestimmen sich nach dem Wertverhältnis, das die ihnen nachstehend durch Teilungsanordnung zugewiesenen Vermögensteile haben.
A erhält mein gesamtes steuerliches Betriebsvermögen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) bestehend aus …..
B erhält mein gesamtes sonstiges (Privat)vermögen.
Der hierfür eingesetzte Testamentsvollstrecker T hat nach billigem Ermessen das Betriebs- und das Privatvermögen zu bewerten.
Dasjenige meiner Kinder, das mit der geringeren Erbquote bedacht ist, erhält zudem aus dem Erbanteil des anderen Kindes ein nicht anrechenbares Vorausvermächtnis in Höhe von 50 % der Bewertungsdifferenz als Geldverschaffungsvermächtnis.
Aus steuerlichen Gründen ist hier statt des Geld(verschaffungs)vermächtnisses eine typische stille Beteiligung vorzuziehen.
Die Praxis arbeitet kaum mit dieser Testamentsform, da sie sehr arbeitsaufwändig und streitanfällig ist, auch wenn sie nach der Theorie bestens funktionieren müsste.