Testament
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Was ist „ergänzende Testamentsauslegung“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist „ergänzende Testamentsauslegung“?

Mit der ergänzenden Testamentsauslegung wird der Inhalt eines Testaments den Veränderungen angepasst, die zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall eintreten, vom Erblasser aber nicht bedacht wurden. Damit entsteht nachträglich durch die Veränderung der Umstände, zum Beispiel im Kreis der bedachten Personen oder hinsichtlich der im Testament zugewendeten Sachen eine Lücke im Testament. Zur Schließung solcher nachträglich entstandener Lücken im Testament ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Dies ist die ergänzende Testamentsauslegung.

Beispiel:

E errichtet ein Testament. Er hat ein Haus im Wert von 290.000 Euro und Geldvermögen im Wert von 10.000 Euro. Er setzt A zum Erben ein und vermacht sein „gesamtes Geldvermögen“ dem B. Vier Jahre nach der Testamentserrichtung verkauft E das Haus und legt die 290.000 Euro auf einem separaten, neu angelegten Sparkonto an. Als er stirbt verlangt der B von A die 300.000 Euro heraus. Hier hat der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht bedacht, dass er später das Haus verkaufen würde. Das Testament sagt zwar dem Wortlaut nach, dass B das ganze Geldvermögen erhalten soll. Die Frage ist aber, ob dieses Ergebnis dem Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung entspricht. Die ergänzende Testamentsauslegung ergibt, dass der E dem B bei der Testamentserrichtung nur rund 1/30 seines Vermögens zuwenden wollte. Daraus folgt, dass B nicht die 290.000 Euro aus dem Hausverkauf erhalten sollte. Ein Indiz hierfür ist auch die separate Einzahlung des Geldes auf ein neu errichtetes Konto, dass es im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht gab.

 

 

 

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