Testament: Formulierung „Sollte mir bei der OP etwas zustoßen“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testament: Formulierung „Sollte mir bei der OP etwas zustoßen“ ist in der Regel keine Bedingung sondern nur Motiv
Frage:
Mein früherer, langjähriger Lebensgefährte ist 2010 verstorben. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder. Bereits 1983 hatte er anlässlich eines Krankenhausaufenthalts in seinem Testament verfügt:
„Sollte mir … bei der Gallenoperation etwas zustoßen, bekommt Frau A.L. meine 2 Sparbücher und den Bauplatz in a.“
A.L. bin ich. Ich habe einen Alleinerbschein beantragt. Mehrere Cousins des Erblassers machten hingegen gesetzliche Erbfolge geltend. Wer hat recht?
Antwort:
Sie haben Recht, Frau A.L. Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände ist dann nicht als Erbeinsetzung anzusehen, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Erblasser praktisch sein ganzes Vermögen verteilt hat, weil er dann den Berufenen zum Erben und nicht bloß Vermächtnisnehmer einsetzen will. Der im Testament benutzte Konditionalsatz („Sollte mir bei der OP etwas zustoßen“) stellte nur die Angabe des Motivs für die Erbeinsetzung dar und sollte nicht als Bedingung verstanden werden. Gerade bei einer bevorstehenden Operationen ist der Hinweis auf diese im Testament in der Regel nur die Angabe des Motivs. Eine echte Bedingung liegt nur selten vor.
Für Experten:
OLG München vom 15. 5. 2012, 31 Wx 244/11