Muss ich das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Muss ich das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen?
Nein. Dadurch, dass dem Testamentsvollstrecker umfangreiche Aufgaben und Pflichten zufallen, muss dieser uneingeschränkt bereit sein, das Amt zu übernehmen. Gegen seinen Willen kann niemand zum Testamentsvollstrecker werden. Daher ist im Gesetz festgelegt, dass das Amt des Testamentsvollstreckers erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Ernannte das Amt annimmt. Es bestehen formale Voraussetzungen für die Annahmeerklärung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Annahme musss ebenso wie die Ablehnung des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
§ 2202 Annahme und Ablehnung des Amts
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Der Testamentsvollstrecker kann ein Zeugnis über seine Ernennung beim Nachlassgericht beantragen, durch das er als Amtsinhaber legitimiert wird („Testamentsvollstrecker-Zeugnis). Bei diesem Zeugnis wird die Richtigkeit der darin gemachten Angaben vermutet.