Erbteil: Der Teil vom ganzen Kuchen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteil: Der Teil vom ganzen Kuchen
Der Erbteil ist eine seltsame Erfindung des deutschen Rechts. Es handelt sich dabei nicht um einen Bruchteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern um einen Beteiligung am Nachlass insgesamt.
Die Erbengemeinschaft nach deutschem Recht ist als sogenannten Gesamthand ausgestaltet. Das ist altes deutsches Recht. Im Unterschied dazu ist im römischen Recht die Erbengemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft. Dort steht jedem Erben ein Bruchteil an den Nachlassgegenständen zu und auch die Nachlassverbindlichkeiten verwandelten sich in Bruchteilsverbindlichkeiten. Im römischen Recht konnte jeder Miterbe über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand frei verfügen.
Das ist im deutschen Recht anders (und schwieriger). Die Erbschaft steht im deutschen Recht den Erben als Gesamthändern in ihrer Gemeinschaft zu. Der einzelne Miterbe hat keine Bruchteilsberechtigung an den Nachlassgegenständen, sondern – und jetzt gut aufgepasst! – der gesamte Nachlass gehört dem einzelnen Miterben insgesamt. Sie fragen sich jetzt wahrscheinlich: und was ist mit den anderen Miterben? Nun, denen gehört der Nachlass genauso zur Gänze.
Die Beteiligung an dieser Gesamthand ist der Erbteil. Über den Erbteil kann der Miterbe verfügen, nicht aber über Anteile an einem einzelnen Nachlassgegenstand (wir haben oben ja gesehen: einen solchen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand gibt es gar nicht, weil der gesamte Nachlassgegenstand der Gesamthand gehört).