Wie errichtet man ein gemeinschaftliches Testament? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wie errichtet man ein gemeinschaftliches Testament?
Das gemeinschaftliche Testament ist eine Testamentsform, die nur Ehegatten offensteht. Man spricht deshalb auch vom Ehegatten-Testament.
Das gemeinschaftliche Testament wird in Form eines eigenhändigen Testaments verfasst und hat ein Formprivileg. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Es ist also Handschriftlichkeit von A bis Z erforderlich.
Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Das Testament ist aber auch wirksam, wenn er nur mitunterschreibt. So wird auch äußerlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ehepartner ihre Vermögensverhältnisse für den Fall ihres Todes gemeinsam regeln wollen.
In welcher Reihenfolge die Ehegatten unterschreiben ist egal.