Ehepaar
Ehepaar

Zugewinnausgleich beim Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz,  Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

1. Was ist der Zugewinn?

Wenn die Ehegatten ohne Ehevertrag verheiratet sind, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wer also wegen eines Ehevertrages nicht beim Notar war und dort Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Hier muss bei einer Scheidung ein Ausgleich zwischen den Ehegatten erfolgen, wenn der Zugewinn, den der eine Ehegatte, während der Ehe erzielt hat, den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt (§ 1378 BGB).

Zugewinn ist dabei der Geldbetrag, um den der Wert des Vermögens bei Beendigung der Ehe (Endvermögen) den Wert des bei Eheschließung vorhandenen Vermögens  bzw. ererbten oder geschenkten Vermögens (Anfangsvermögen) übersteigt. Der Zugewinn ist für jeden Ehepartner gesondert durch die Differenz von Endvermögen und Anfangsvermögen zu ermitteln.

Beispiel:

Haben beide Ehegatten bei der Eheschließung ein Anfangsvermögen von Null und beläuft sich bei Ende der Ehe das Endvermögen des Ehemannes auf 100.000 Euro und das der Ehefrau auf 50.000 Euro, übersteigt der Zugewinn des Ehemann (100.000) den der Ehefrau (50.000) um 50.000 Euro. Hier ist ein Ausgleich durchzuführen. Gibt der Ehemann 25.000 Euro an die Ehefrau ab, ist der Zugewinn ausgeglichen (jeder hat dann 75.000 Euro Zugewinn).

2. Zugewinn von Todes wegen

Es kann auch zum Zugewinnausgleich von Todes wegen kommen. Bei einer Beendigung des Güterstands durch Tod kommt es zur sogenannten güterrechtlichen Lösung, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, z.B. weil er enterbt ist oder die Erbschaft ausschlägt. Der überlebende Ehegatte hat dann den Anspruch auf den Zugewinnausgleich und zusätzlich 1/8 Pflichtteilsanspruch.

3. Wann verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch?

Es gelten beim Zugewinnausgleich von Todes wegen für die Verjährung der Ausgleichsforderung die Verjährungsvorschriften des Pflichtteilsrechts (§§ 1378 Abs 4 S 3, 2332), bei dem die sogenannte kurze Verjährung nach drei Jahren eintritt. Die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleich beginnt aber erst zu laufen, wenn der überlebende Ehegatte Kenntnis vom Tod des Ehegatten und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen hat.

Achtung:

Wählt der überlebende Ehegatte erst durch Ausschlagung von Erbschaft oder Vermächtnis die güterrechtliche Lösung, was ihm die Ansprüche auf den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil eröffnet,  wird dadurch der Fristbeginn nicht hinausgeschoben (§§ 1378 Abs 4 S 3, 2332 Abs 3).

Fehlt es an der Kenntnis vom Tod des verstorbenen Ehegatten, so verjährt die Forderung in 30 Jahren seit dem Tod (sogenannte absolute Verjährung).

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