Erbrechtliche Gleichstellungsanordnung für im Ausland adoptierte Kinder. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Erbrechtliche Gleichstellungsanordnung für im Ausland adoptierte Kinder

Die erbrechtliche Gleichstellungsanordnung ist eine Verfügung von Todes wegen zugunsten eines aus dem Ausland stammenden Adoptivkindes. Durch sie wird erreicht, dass der Angenommene einem nach dem deutschen Recht angenommen Kind erbrechtlich gleichgestellt wird (siehe Art. 22 Abs. 3 EGBGB).

Art. 22 EGBGB Annahme als Kind
(1) Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme des Kindes angehört. Die Annahme durch einen oder beiden Ehegatten unterliegt dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.

 

 

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