Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Verhinderung der Doppelbesteuerung muss beantragt werden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Verhinderung der Doppelbesteuerung muss beantragt werden
Die Anrechnungsmethode ist ein Instrument zur Vermeidung bzw. Verringerung einer möglichen Doppelbesteuerung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (z.B. wenn man als Deutscher Immobilien in Deutschland und in Spanien hat). Grundsätzlich wird bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen das weltweit zugewendete Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen. Wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten, in denen sich Vermögen befindet, gibt, kommt es grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung des gleichen Vermögens (nämlich im Ausland und in Deutschland). Hier schafft die Anrechnungsmethode Linderung: die ausländische Steuer (z.B in Spanien) wird auf die vom Wohnsitzstaat (z.B. Deutschland) erhobene Steuer angerechnet. Die Anrechnung muss beantragt werden. Sie ist jedoch auf die Höhe begrenzt, die der deutschen Steuer entspricht.
Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 ErbStG sind:
• Antrag,
• kein DBA (wie zum Beispiel mit der Schweiz)
• unbeschränkte Steuerpflicht
• Auslandsvermögen
• ausländische Steuer: Sie muss festgesetzt und gezahlt sein und darf keinen Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen,
• Auslandsvermögen muss auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen,
• Entstehung der deutschen Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der ausländischen Steuer.
Beispiel:
Ein Verstorbener hinterlässt nur Auslandsvermögen. Die deutsche Erbschaftsteuer soll 45.000 Euro betragen. Die Ausländische Steuer soll betragen:
a) 25.000 Euro
b) 90.000 Euro.
Im Fall a) wird die ausländische Steuer in voller Höhe angerechnet, so dass in Deutschland nur noch 20.000 Euro Erbschaftsteuer zu zahlen sind. Im Fall b) werden 45.000 Euro angerechnet, es ist keine Erbschaftsteuer in Deutschland zu zahlen.