Erbfolge: Gesetzlich, per Testament oder durch vorweggenommene Erbfolge. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbfolge: Gesetzlich, per Testament oder durch vorweggenommene Erbfolge
Es werden drei Arten der Erbfolge unterschieden, wobei nur die beiden ersten zum eigentlichen Erbrecht zählen: Die gesetzliche Erbfolge, die gewillkürte Erbfolge und die nicht zum Erbrecht i.e.S. zu rechnende vorweggenommene Erbfolge.
1. Gesetzliche Erbfolge
Ist kein testamentarisch oder erbvertraglich bestimmter Erbe vorhanden, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Bei ihr bestimmt das Gesetz, wer Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger (Universalsukzession) des Erblassers wird. Der Erblasser bleibt also bis zu seinem Tod Eigentümer seines Vermögens. Dieses geht dann mit dem Tod als Nachlass auf den / die Erben über. Die Erben werden dann nach den Vorschriften des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ermittelt. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte (§ 1931 BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG) des Erblassers, dessen Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), dessen Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.
2. Gewillkürte Erbfolge
liegt vor bei einem rechtswirksamen Einzeltestament (§ 1937 BGB), einem wirksames gemeinsamen Testament (§ 2265 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB)vor. Gewillkürt bedeutet nach dem Willen des Erblassers. Wird durch die Verfügung von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
3. Vorweggenommene Erbfolge
liegt vor, wenn der künftige Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten Personen, die nach seiner Vorstellung einmal seine künftigen Erben sein werden, durch Übergabevertrag bedenkt. Hier werden also schon zu Lebzeiten Rechte und Pflichten der Beteiligten begründet. Die Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge sind nicht im Erbrecht geregelt. Sie können – je nach Gestaltung – dem Schenkungsrecht, Ausstattungsrecht, Gesellschaftsrecht oder Güterrecht zuzuordnen sein.