Erbteilung: Kann auch der Enkel Ausgleichung verlangen?

Erbteilung: Kann auch der Enkel Ausgleichung verlangen?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Lebzeitige Zuwendungen des Verstorbenen an die Kinder sind nach dem Tod oft auszugleichen. Ist im Übergabevertrag die Ausgleichung angeordnet, ist unter den Kindern, die zu gleichen Teilen erben, sei es aufgrund Testaments oder Gesetzes, die Ausgleichung vorzunehmen. Die auszugleichende Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet. Dann wird dieser gedanklich ergänzte Nachlass auf die Kinder, die an der Ausgleichung teilnehmen, aufgeteilt und dem Kind, das die Zuwendung zu Lebzeiten erhielt, abgezogen. Damit haben im Ergebnis dann alle das Gleiche.

Wie ist es aber, wenn ein Kind, das keine Zuwendung erhalten hat, vorverstirbt. Können dann seine Kinder, also die Enkelkinder des Zuwendenden Großelternteils, dann auch diese Ausgleichung verlangen, wie es das Kind des Zuwendenden hätte verlangen können?

Ja.

§ 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

 

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