Fremdverwaltung, wenn Miterben nicht verwalten wollen. Miterben zur ordentlichen Verwaltung nicht bereit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Fremdverwaltung, wenn Miterben zur ordentlichen Verwaltung nicht bereit
Frage:
Wir sind zwei Brüder, die einfach nicht miteinander können. Wir sind zu je 1/2 Mitglieder einer Vorerbengemeinschaft. Nacherben sollen nach unserem Tod unsere Kinder sein. Wir sind seit dem Erbfall vor fast dreißig Jahren zerstritten und nicht in der Lage gewesen, gemeinschaftlich zu einer gedeihlichen Regelung der Nachlassverwaltung zu gelangen. Kann ich meinen Bruder verklagten, dass er einer Fremdverwaltung des Nachlasses durch einen gewerbliche Fremdverwaltung zustimmt?
Antwort:
Ja, das können Sie in Ihrem besonderen Fall. Nach dem Gesetz (§ 2038 BGB) steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Allerdings ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. In Ihrem Fall ist die Verwaltung nachhaltig dadurch erschwert, dass die Erbengemeinschaft nur aus zwei Miterben mit gleichen Anteilen bestand, so dass keine Mehrheitsentscheidungen getroffen werden kann. Auch der Weg über eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist versperrt, weil Sie und Ihr Bruder lediglich zu einer Vorerbengemeinschaft gehören und der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist. Bereits 1983 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine Fremdverwaltung in Betracht kommt, wenn die Miterben nicht in der Lage oder nicht bereit sind, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten.
Tipp:
Lesen Sie OLG Hamm vom 19. 10. 2010, Az.: 10 U 79/10 und BGH vom 9.3.1982, Az.: IV a ZR 144/81