Nachlassgerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses

Verfahren für die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Nachlassgerichtliche Vermittlung der Nachlassteilung

Das Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses

Ja das Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG (früher §§ 86 ff. FGG), bei dem das Nachlassgericht als neutraler Dritter vermittelnd tätig sein soll. Da das Nachlassgericht in diesem Verfahren keine Machtbefugnisse zur Entscheidung hat, ist es in der Praxis so gut wie bedeutungslos. Wir vertreten Sei bei diesen Verfahren. Allerdings kann es auch sein, dass ein außergerichtliches Mediationsverfahren genauso viel Sinn macht oder gar mehr, zumal die Nachlassrichter oft nicht darauf erpicht sind, diese Vermittlungsverfahren durchzuführen. Grund ist die Überlastung und personelle Unterbesetzung der Nachlassgerichte. 

Das Gericht wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag.

§ 363 FamFG Antrag
   (1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
   (2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
   (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils, sowie derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

1. Können die beteiligten Miterben gezwungen werden, im Verhandlungstermin zu erscheinen?


Nein. Erscheint einer der Beteiligten aber nicht, so werden die von den Erschienenen getroffenen Vereinbarungen vom Gericht beurkundet. Die Beurkundung wird den nicht Erschienenen mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass, wenn der Beteiligte nicht binnen einer bestimmten Frist einen neuen Termin beantragt, sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, § 366 Abs. 3 FamFG.

§ 366 FamFG Außergerichtliche Vereinbarung
   (1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist.
   (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen.
   (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheint.
(4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen.

2. Kann das Gericht bei Streit über einzelne Punkte eine für die Erben verbindliche Entscheidung treffen?

Nein. Bei Streit unter den Anwesenden über einzelne Punkte, der sich nicht beilegen lässt, ist das Verfahren auszusetzen, so dass es wirkungslos bleibt.

§ 370 Aussetzung bei Streit

   Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.

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