Immobilienwertermittlungsverordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil

Immobilienwertermittlungsverordnung

Als das Bundeskabinett am 24. März 2010 die Novelle der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) beschloss, äußerte sich der damalige Bundesbauminister Peter Ramsauer hierzu wie folgt:

„Das neue Bewertungsrecht schafft klare Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Grundstücken und Immobilien. Durch mehr Transparenz tragen wir zur Stabilität des Immobilien- und Grundstücksmarktes bei. Schon auf der Ebene der Bewertung können wir auf diese Weise Immobilienkrisen verhindern. Die fehlende Transparenz bei der Bewertung von Immobilien in den USA und anderen Ländern hat zur weltweiten Wirtschaftskrise maßgeblich beigetragen.“

Die Verordnung legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie findet überall dort Anwendung, wo der Marktwert von Grundstücken oder Immobilien zu ermitteln ist. Anwender sind vor allem die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Sachverständige für die Grundstückswertermittlung, Banken und Versicherungen.
Die ImmoWertV löste die davor geltende Verordnung aus dem Jahr 1988 ab. Die Regeln zur Wertermittlung sollen der seitdem stark veränderten Situation auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Der Beitritt der neuen Länder, der demografische Wandel sowie die Internationalisierung der Immobilienwirtschaft haben neue Rahmenbedingungen geschaffen. Auch neue Aufgabenbereiche wie der Stadtumbau und die Soziale Stadt mussten bei der Novellierung berücksichtigt werden. In der neuen ImmoWertV wurden nicht mehr relevante Regelungen im Sinne einer Entbürokratisierung gestrichen. Neu eingeführt wurden Regelungen zur Bewertung der künftigen Entwicklung eines Gebiets. Auch die Vorschriften über die erforderlichen Daten zur Wertermittlung wurden praxisgerecht umgestaltet. Unter dem Gesichtspunkt einer besseren internationalen Vergleichbarkeit wurden international gebräuchliche Begriffe eingeführt. Zudem werden künftig neue, für den Grundstücksverkehr wichtige Aspekte wie die energetischen Eigenschaften als Gebäudemerkmal erfasst.

Quelle: Internetseite des Bundesbauministeriums vom 24. März 2010, Nr.: 087/2010

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