Pflichtteil: Kläger muss beweisen, dass Nachlassschulden nicht bestehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteil: Kläger muss beweisen, dass Nachlassschulden nicht bestehen
Dass der Nachlass, aus dem er den Pflichtteil verlangt, werthaltig ist, muss der Pflichtteilsberechtigte als Kläger in einem Prozess dem Gericht vortragen und beweisen. Kann er diese Belastung nicht schultern, verliert er den Prozess. Man spricht hier von der Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch darauf, dass vom beklagten Erben hinreichend substantiiert vorgetragene Nachlassschulden nicht bestehen.
Eine objektiv unrichtige Auskunft der Erben im Vorfeld einer Klagerhebung führt nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass diese gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten beweislastpflichtig sind für eine geltend gemachte Überschuldung des Nachlasses. So ein Urteil des OLG Brandenburg (Az. 13 U 111/07). Nachfolgend der verkürzte
Sachverhalt:
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung ihres Pflichtteils in Anspruch und legen dar, als Verbindlichkeiten seien lediglich Beerdigungskosten in Höhe von 2.251,00 EUR in Abzug zu bringen, weitere Schulden des Erblassers in Höhe von 245.170,35 EUR zur Zeit des Erbfalles seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe diese Verbindlichkeiten weder durch Unterlagen belegt noch seien sie durch die durchgeführte Beweisaufnahme bewiesen. Insbesondere habe die Beklagte Darlehensverträge trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Aus den Gründen:
Auch aus einer Auskunftspflichtverletzung des Erben im Vorfeld einer Klageerhebung kann weder generell noch vorliegend eine Umkehr der Beweislast erfolgen. Dies u.a., weil ansonsten der Pflichtteilsberechtigte besser gestellt würde als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunftsanspruchs stünde. Insbesondere ist der Erbe nicht verpflichtet gewesen, Angaben zur Herkunft der Darlehensverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles durch Vorlage von Darlehensunterlagen zu belegen. Aus dem Gesetz ergibt sich eine Verpflichtung der Erben zur Vorlage von Belegen nicht. Nur zur Kontrolle seiner Angaben kann sie daher nicht verlangt werden. Auch bei einer gesteigerten Anforderung an die Darlegungslast des Erben genügt ein Vortrag auch ohne Vorlage der Darlehensunterlagen. Dies jedenfalls dann, wenn aufgrund von auf den Namen des Erblassers lautende Kontoauszüge für zwei unterhaltene Darlehenskonten die Darlehensverbindlichkeiten jeweils stichtagsgenau ausweisen.