Privates Testament: Selbst geschrieben, aber hoffentlich nicht selbst gemacht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Privates Testament: Selbst geschrieben, aber hoffentlich nicht selbst gemacht
Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Dieses private Testament ist dem notariellen Testament gleichwertig. Dabei soll er angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.
Absolut zwingend sind daher die eigenhändige Niederschrift und Unterschrift. Die Verwendung von Schreibmaschine, Computer oder Vordrucken ist damit unzulässig und machen das Testament nichtig.
Die Unterschrift
soll aus Vor- und Zunamen bestehen. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise, z. B. „Eure Oma“, so reicht dies nur aus, wenn an der Urheberschaft des Testaments durch die Oma und auch an der Ernsthaftigkeit der Erklärung keine Zweifel bestehen.
Um derartigen Unsicherheiten von vornherein zu begegnen, sollte ein privatschriftlich errichtetes Testament daher grundsätzlich folgende Merkmale ausweisen:
– eigenhändig geschrieben
– eigenhändig unterschrieben mit Vor- und Zuname sowie Ort und Datum
Gut zu wissen
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, und nur diese, können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. Hierzu muss einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der vorstehend näher bezeichneten Form errichten und der andere eigenhändig mit unterzeichnen sowie hierbei Ort und Datum angeben.