Testamente für Ehegatten: Wo heißt es aufpassen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testamente für Ehegatten: Wo heißt es aufpassen?
Michael M. macht sich viele Gedanken. Mittlerweile denkt er nicht nur an Fußball oder freie Wochenenden, sondern beschäftigt sich auch mit Fragen des Erbrechts. Heute will er genau wissen, was der Ehegatte erbt und wie er die Kinder absichern kann. Der Villinger Anwalt Gerhard Ruby hilft bei diesem Thema weiter.
Was ändert sich denn mit der Heirat?
Neben Kindern ist ein Ehegatte nach dem Gesetz zur Hälfte erbberechtigt. Sind keine Kinder vorhanden, leben aber noch Schwiegereltern oder Schwager erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz zu drei Vierteln. Die gesetzliche Erbfolge kann aber durch ein Testament abgeändert werden. Ein Testament ist also zu empfehlen, um Erbengemeinschaften mit der Schwägerschaft oder auch Kindern zu verhindern. Ehegatten können gemeinsam aber auch jeder für sich Testamente schreiben. Einzeltestamente können jederzeit geändert werden, bei gemeinschaftlichen Testamenten ist das nicht ohne weiteres der Fall.
Wie ist man auf der sichereren Seite?
Um hier Sicherheit zu erlangen, bietet sich das »Berliner Testament« an. Es ist ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten. Nur einer der beiden braucht den Testamentsinhalt niederzuschreiben. Es reicht aus, wenn der andere mit unterschreibt. Natürlich muss alles von A bis Z handschriftlich sein. In einem Berliner Testament werden die Todesfälle beider Eheleute geregelt. Normalerweise setzt der erstversterbende Ehegatte den Überlebenden zum alleinigen Erben ein. Die Kinder werden nach dessen Tod sogenannte Schlusserben.
Wo heißt es aufpassen?
Das Berliner Testament kann bei einer Neuheirat durch den überlebenden Ehegatten angefochten und ausgehebelt werden. Auch führt es bei großen Vermögen zu steuerlichen Problemen. Man sieht, dass ein Berliner Testament gut durchdacht sein will.
Gefährlich
ist auch dessen Bindungswirkung nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten. Der Überlebende kann es im Normalfall nicht mehr abändern. All dies kann aber durch Gestaltungen vermieden werden.
Gibt es Alternativen?
Es gibt noch eine zweite Variante des Berliner Testaments: Statt Voll- und Schlusserben werden Vor- und Nacherben eingesetzt. Bei dieser Lösung wird der überlebende Ehegatte zum Vorerben eingesetzt und die Kinder zu Nacherben. Der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten und das Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten werden dadurch rechtlich getrennt. Sie verschmelzen nicht wie bei der Vollerbschaft zu einer Masse. Der überlebende Ehegatte hat bildlich gesprochen nicht nur einen Koffer, sondern zwei Koffer zu tragen.
Der überlebende Ehegatte kann nicht über die Vorerbschaft verfügen wie er will. Die Vorerbschaft ist für die Kinder somit gesichert. Der überlebende Ehegatte darf auch nichts aus der Vorerbschaft verschenken.
Der Vorteil
liegt darin, dass das Erbe für die gemeinsamen Kinder so gut wie sicher ist.
Der Nachteil
liegt darin, dass der überlebende Ehegatte bei Notfällen quasi an die Kette der Kinder gelegt ist. Er braucht zu Verfügungen über den Nachlass die Zustimmung der Kinder als Nacherben. Zu beachten ist, dass bei beiden Testamentsgestaltungen die Kinder immer Pflichtteilsrechte haben
Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung von bis zu 1,5 Stunden in Anspruch zu nehmen. Die Erstberatung kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail erfolgen. Sie kostet nur 190 Euro plus Mehrwertsteuer (eventuell noch Postgebührenpauschale, also im Ergebnis 226,10 oder 249,90 Euro). Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte. Übrigens: Bei einer Erstberatung durch uns erhalten Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos.