Was kann ich durch ein „Vermächtnis“ alles vermachen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was kann ich durch ein „Vermächtnis“ alles vermachen?
Im Prinzip alles, was einen Vermögenvorteil darstellt. Man könnte sogar den gesamten Nachlass durch eine Universalvermächtnis vermachen. Dann müsste der Erbe den gesamten Nachlass an den Vermächtnisnehmer herausgeben.
Zu beachten ist immer der Unterschied zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer. Während der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist, auf den der gesamte Nachlass ohne weiteres und insgesamt übergeht, ist der Vermächtnisnehmer nicht wie der Erbe unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Dem Vermächtnisnehmer fällt das Zugewandte nicht automatisch und von selbst zu. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstandes.
Das Vermächtnis ist also die letztwillige Begründung einer Forderung, und zwar auf einen Vermögensvorteil zugunsten des Bedachten, den man Vermächtnisnehmer nennt. Das Vermächtnis geht zu Lasten eines anderen, den man Beschwerten nennt (das ist in der Regel der Erbe, kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein).
Gegenstand eines Vermächtnisses können z.B. sein:
- Eigentum an einer Sache (Grundstück, Klavier, Geld)
- Besitz
- Gestaltungsrechte (z.B. ein Vorkaufsrecht)
- Nutzungsrechte wie der Nießbrauch oder Wohnungsrecht
- Urheberrechte
- Forderungen gegen einen anderen (z.B. aus Darlehen oder Leihe)
- Erlass von Schulden
- Rente