Was ist ein „Unternehmer-Testament“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz., Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist ein „Unternehmer-Testament“?
Als Unternehmertestament bezeichnet man die Verfügung von Todes wegen, in der ein Unternehmer (unter anderem) über sein Unternehmen für den Fall seines Todes verfügt.
Jeder Unternehmer sollte – jedenfalls als Nottestament ! – ein Unternehmertestament – für den Notfall, der jederzeit eintreffen kann – haben (Stellen Sie sich als Unternehmer bitte die Frage: Was ist, wenn ich morgen auf der Autobahn tödlich verunglücke? Wer soll die Firma erben, wie soll sie fortgeführt werden? Kann sie überhaupt fortgeführt werden oder ist sie zu veräußern? etc.).
Im günstigsten Fall wird das Nottestament (hoffentlich) nicht gebraucht und der Unternehmer übergibt das Unternehmen noch zu Lebzeiten an seine(n) Nachfolger. Die lebzeitige Übergabe ist immer die erste Wahl vor der Vererbung des Unternehmens.
Es muss den pflichtteilsberechtigten Familienmitgliedern (Ehegatte und Kindern) klar vor Augen geführt werden, dass es bei einem Unternehmertestament keine Gleichbehandlung auf Heller und Pfennig geben kann. Der Unternehmenserbe wird in der Regel rein rechnerisch mehr erhalten, als die anderen Erben, die nicht in das Unternehmen einsteigen. Er erbt ja auch das unternehmerische Risiko, währen die anderen Erben, die mit Privatvermögen abgefunden werden, ihr Erbe sicher haben. Ob der Unternehmensnachfolger mit dem Unternehmen das große Los gezogen hat oder im Unterschied zu den weichenden Erben, die mit Privatvermögen abgefunden wurden in erster Linie Mühe und Last übernommen hat, ist eine Frage, die sich oft erst nach Jahren beantworten lässt. Es muss den weichenden Erben klar gemacht werden, dass eine Abfindung unterhalb des gesetzlichen Erbteils, oder – je nach Fall – sogar der Pflichtteil eine ausreichende Abfindung ist bzw. sogar eine Abfindung in Pflichtteilshöhe noch zu hoch ist. Gelingt dies nicht, hat man in der Unternehmerfamilie in der Tat ein Problem und wird versuchen durch Strategien zur Pflichtteilsvermeidung die Kinder, die sich nicht auf Pflichtteilsbasis abfinden lassen wollen, „auszutricksen“. Es ist alles eine Frage des Einzelfalles. Wo hohes Privatvermögen vorhanden ist, lässt sich die Unternehmensnachfolge leichter durchführen und gestalten, also dort wo das nötige „Kleingeld“ fehlt.
Wo kein Unternehmensnachfolger vorhanden ist, wird man im Testament lediglich die Modalitäten der Veräußerung des Unternehmens – am besten unter Einsatz eines Testamentsvollstreckers – und die Verteilung des Veräußerungserlöses regeln.
Ist ein Abkömmling als Unternehmensnachfolger vorhanden sollte dieser als Alleinerbe eingesetzt werden. Die anderen Familienangehörigen können durch Vermächtnisse bedacht werden. Die Alleinerbeneinsetzung des Unternehmensnachfolgers hat sich als bestes Mittel erwiesen, um vor allem steuerliche Fallstricke zu umgehen. Die Unternehmerwitwe und die anderen Kinder können durch Vermächtnisse abgefunden werden.