Schuldrechtliche, dingliche und sonstige Verträge im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Wird ein Haus verkauft liegt ein schuldrechtlicher Vertrag vor, die Übertragung des Eigentums erfolgt dann im Wege der dinglichen Einigung
Welche Arten von Verträgen unterscheidet man nach dem Gegenstand und gilt das auch für das Erbrecht?
Ein Tipp von RA Ruby
Man unterscheidet
- schuldrechtliche Verträge (= obligatorische Verträge), die schuldrechtliche Verpflichtung begründen, wie zum Beispiel den Kaufvertrag. Bei schuldrechtlichen Verträgen schuldet man sich in der Regel gegenseitig etwas, z.B. schuldet der Käufer die Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer schuldet die Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand, z.B. am Auto.
- dingliche Verträge (= sachenrechtliche Verträge) regeln Rechte an Sachen, indem sie unmittelbar eine dingliche Rechtsänderung herbeiführen. Sie werden im BGB auch als dingliche „Einigung“ bezeichnet. Zum Beispiel ist die zur Eigentumsübertragung notwendige Einigung über den Eigentumsübergang ein dinglicher Vertrag. Der dingliche Vertrag ist regelmäßig Teil des Verfügungsgeschäfts.
Beispiel: A kauft von B ein Auto. Um den Vertrag zu erfüllen muss B dem A das Auto übereignen. Dazu muss er es ihm übergeben und beide müssen sich einig sein, dass das Eigentum auf den A übergehen soll. - familienrechtliche Verträge sind Verträge auf dem Gebiet des Familienrechts, z.B. Eheschließung, Kindesannahme
- erbrechtliche Verträge sind Verträge auf dem Gebiet des Erbrechts, z.B. Erbvertrag, Erbauseinandersetzung, Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht.