Ablehnung einer postmortalen Adoption. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ablehnung einer postmortalen Adoption
Ist ein Adoptionsantrag bei Gericht eingereicht und stirbt dann der Annehmende bevor die Adoption ausgesprochen ist, ist die Adoption auch noch nach dem Tod des Annehmenden auszusprechen, wenn die Voraussetzungen der Adoption vorlagen. Wie ist es aber, wenn der Adoptionsantrag erst nach dem Tod des Annehmenden eingereicht wird. Hierzu hat das OLG München wie folgt entschieden:
Eine Volljährigenadoption nach dem Tod des Annehmenden ist abzulehnen, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Todes noch nicht bei Gericht eingereicht war und der Notar „nur für den Fall des Todes des Antragstellers“ mit der Einreichung betraut war.
Für Experten:
OLG München v.02.02.2010 – 31 Wx 157/09 –
ZErb 2010, 118