Ehegattentestament, Berliner Testament, Gemeinschaftliches Testament zum Abschreiben
Berliner Testament: Kostenloses Muster

RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen verwendet dieses Muster als Grundlage für individuell auf Ihre Familiensituation angepasste Berliner Testamente.

Berliner Testaments-Muster. Unsere Vorlage zum Abschreiben

Diese Vorlage für ein Berliner Testament zum Abschreiben ist in unserer Erbrechtskanzlei die Grundlage für individuell ausgearbeitete Berliner Testamente. Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament bedeuten dasselbe, ebenso Ehegattentestament.

Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute …. und …. …., …., geben nachfolgend unseren letzten Willen bekannt:

  1. Vorbemerkung:

Ich, der Ehemann …, bin am …………. in ……………… geboren. Die Namen meiner Eltern lauten ……….. und ……………………..

Ich, die Ehefrau …., bin am …………….. in ……………….. geboren. Die Namen meiner Eltern lauten ………… und ………………………………..

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich:

  • …, geboren am ……………… und
  • …., geboren am …………………..

Wir widerrufen alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen.

2. Verfügungen auf den ersten Todesfall:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, also der erstversterbende Ehegatte den überlebenden Ehegatten, zum alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein.

3. Pflichtteilsklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten durchsetzen, ist jede in diesem Testament zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Abkömmlinge getroffene Verfügung unwirksam. Hierdurch frei werdende Erbteile nach dem überlebenden Ehegatten, wachsen dann den anderen Schlusserben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Trifft allerdings der überlebende Ehegatte von Todes wegen eine andere Verfügung, geht diese der hier verfügten Anwachsungsbestimmung vor.

4. Verfügungen auf den zweiten Todesfall:

Der überlebende Ehegatte bestimmt unsere ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolgeregel erster Ordnung zu seinen Erben. Nach derzeitigem Stand würden also … und …. zu je 1/2 Schlusserben sein.

5. Unfallklausel:

Sollten wir beide gleichzeitig versterben, wird ein jeder von uns entsprechend den Verfügungen auf den zweiten Todesfall beerbt. Die Verfügungen auf den zweiten Todesfall gelten in diesem Fall als Verfügung eines jeden von uns beiden.

6. Bindung:

Sämtliche Verfügungen in diesem Testament sind – soweit gesetzlich möglich – grundsätzlich wechselbezüglich und damit bindend.

Dem überlebenden Ehegatten soll aber das Recht vorbehalten bleiben, die auf sein Ableben getroffenen Verfügungen insoweit abzuändern, als er nach seinem freien Belieben Zuwendungen an beliebige Abkömmlinge von uns letztwillig verfügen kann. Er kann also innerhalb unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge völlig frei von Todes wegen verfügen. Verfügungen zu Gunsten anderer Personen, insbesondere Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder begünstigende Auflagen zu Gunsten familienfremder Dritter, sind nicht möglich. Die Ausübung des Abänderungsvorbehalts lässt die Wirksamkeit aller übrigen Verfügungen unberührt.

Ort, Datum

Unterschrift

Dies ist auch mein letzter Wille.

Ort, Datum

Unterschrift

Gut zu wissen

Diese Vorlage ersetzt allerdings keine individuelle Beratung, zu der wir Ihnen gerne zur Verfügung stehen.

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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