In der Praxis wird um die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht heftig gestritten. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, § 2227 BGB
Nach § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen werden:
§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Über die Entlassung entscheidet also alleine das Nachlassgericht. Sie kann nicht einem privaten Schiedsgericht zugewiesen werden. Auch kann der Erbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht im Testament nicht ausschließen.
Aus der umfassenden Rechtsprechung lassen sich folgende Punkte herausfiltern, die einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen können, :
Wenn der Testamentsvollstrecker noch länger im Amt bleibt, ist anzunehmen, dass sein Verbleiben im Amt
- für die Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist (z.B. wegen Unfähigkeit, Krankheit, Untätigkeit, Insolvenz)
- zu einer erheblichen Gefährdung oder gar Schädigung der Interessen der Beteiligten führt (z.B. wegen Unfähigkeit, Krankheit, Untätigkeit, Insolvenz).
- Eine gedeihliche Führung des Testamentsvollstreckeramtes setzt vor allem Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraus, so dass ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen schon für sich alleine einen wichtigen Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden kann.
- Ein erheblicher Interessengegensatz oder Feindschaft zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem Erben können die Vorstufe ein wichtiger Grund zur Entlassung sein. Hier müssen allerdings noch besondere Umstände hinzukommen.
All das ist vom Amtsgericht als Nachlassgericht unter umfassender Würdigung aller Umstände daraufhin zu überprüfen, ob durch den Testamentsvollstrecker die Interessen der oder eines Erben gefährdet werden. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wird im Beschwerdefall vom Oberlandesgericht vollumfänglich überprüft. Das Oberlandesgericht ist zweite Tatsacheninstanz, so dass hier auch neu vorgetragen werden kann.
Beispiele aus der Rechtsprechung
In folgenden Fällen haben Gerichte den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund entlassen:
- Völlige Untätigkeit des Testamentsvollstreckers von fast einem Jahr
- Keine Erfüllung von Vermächtnissen oder Auseinandersetzung des Nachlasses nach mehr als zwei Jahren
- Keine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses trotz Mahnung und Fristsetzung
- Der Testamentsvollstrecker entrichtet die Erbschaftsteuer nicht
- Falsche Informationen des Testamentsvollstreckers über den Wert des Nachlasses
- Der Testamentsvollstrecker unterbreitet nur unvollständige Nachlassverzeichnisse, obwohl der Erbfall schon fünf Jahre zurück liegt
- TV verkauft Wertpapiere aus dem Nachlass, obwohl er zur Herausgabe verurteilt wurde
- Der Testamentsvollstrecker schließt mit sich selbst Verträge über den Nachlass ob, obwohl ihm dies nicht ausdrücklich vom Erblasser gestattet ist
Antrag auf Entlassung
Ein Testamentsvollstrecker kann nur entlassen werden, wenn dies von einem Beteiligten beantragt wurde. Antragsberechtigt sind Erben, Miterben, Vorerben, Nacherben, Vermächtnisnehmer, Auflagen- und Pflichtteilsberechtigte, Mitvollstrecker.
Das Nachlassgericht muss von Amts wegen alle Ermittlungen durchführen und Beweise erheben, die erforderlich sind, um die Tatsachen, die für die Entlassungsentscheidung erforderlich sind, festzustellen.
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