Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsvertrag
Ein Erbschaftsvertrag ist der Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Dies gilt auch für testamentarische Erbteile und Vermächtnisse (bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils).
Nur künftige gesetzliche Erben können einen solchen Erbschaftsvertrag (nur) mit diesen Inhalten abschließen. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig ist. Das gleiche gilt im Grundsatz auch für den Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
Der Erbschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Erbschaftsverträge werden unter Kindern meist geschlossen, wenn der zukünftige Erblasser (Elternteil) geschäftsunfähig ist oder nichts von der zukünftigen Aufteilung des Erbes, wie es sich die Kinder vorstellen, erfahren soll.