Vermachen und Vererben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist „vermachen“ und „vererben“ dasselbe?
Nein.“ Vermachen“ und „Vererben“ sind zwei Paar Stiefel, wie sich aus dem Gesetz ergibt. So regelt § 1939 BGB das Vermächtnis wie folgt:
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Während der Erbe mit dem Tod des Erblassers in alle Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch eintritt (Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge und des Vonselbsterwerbs), erhält der Vermächtnisnehmer vom Erblasser nur das Recht, vom Erben einen bestimmten Gegenstand (i.d.R. aus dem Nachlass) zu verlangen. Der Vermächtnisnehmer muss den Vermächtnisgegenstand (z.B. Klavier oder Geldbetrag) also vom Erben einfordern.
Bildlich gesprochen:
Hatte der Verstorbene einen Fischteich, dann erbt der Erbe den gesamten Fischteich mit allen Fischen darin automatisch. Hat der Verstorbene einem anderen einen Fisch als Vermächtnis vermacht, schwimmt dieser Fisch trotzdem im Fischteich des Erben. Der Vermächtnisnehmer hat mit dem Vermächtnis aber gleichsam eine Angel erhalten, mit der er den Fisch aus dem Erbenteich herausziehen kann.