Pflichtteil
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Pflichtteil: Wann macht eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament Sinn? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteil: Wann macht eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament Sinn?

 

Meiner Meinung nach immer, vor allem in Berliner Testamenten, in denen sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Kinder bei einem Berliner Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kein Pflichtteilsrecht haben. Ein Pflichtteilsrecht besteht selbst dann, wenn diese Kinder Schlusserben nach dem Überlebenden sind. Das ist der Punkt, an dem die Pflichtteilsklausel oder Strafklausel im Testament ansetzt.

Um die Geltendmachung des Pflichtteils zu verhindern, wird in der Pflichtteilsstrafklausel bestimmt, dass das Kind, das seinen Pflichtteil bereits beim Tod des zuerst Sterbenden einfordert, „zur Strafe“ beim Tod des überlebenden Ehegatten auf seinen Pflichtanteil gesetzt wird, anstatt seinen vollen Schlusserbteil zu bekommen.

Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist allerdings Vorsicht geboten. Wann soll diese „Strafe“ ausgelöst werden? Schon bei der mündlichen Geltendmachung des Pflichtteils, bei der schriftlichen oder gar erst gerichtlichen Geltendmachung oder gar erst bei seiner gerichtlichen Durchsetzung? Was it, wenn der überlebende Ehegatte sogar will, dass die Kinder den Pflichtteil geltend machen, weil dadurch die Steuerfreibeträge nach dem erstverstorbenen Ehegatten ausgenutzt werden sollen. Was ist, wenn sich der überlebende Ehegatte zunächst mit dem Kind, das den Pflichtteil verlangt, überwirft, später aber wieder versöhnt? Kann ihm dann noch mehr als der Pflichtteil zugewendet werden?

Alls dies sind Fragen, die ein gutes Testament löst. Ein Pflichtteilsklausel könnte zum Beispiel lauten:

„Derjenige unserer Abkömmlinge, der gegen den Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten durchsetzt, wird auf den zweiten Erbfall enterbt. Die ihm zugedachten Schlusserbteile wachsen den anderen Schlusserben im Verhältnis ihrer Schlusserbteile an. Der überlebende Ehegatte ist aber befugt, auf den Schlusserbfall durch neue Verfügung von Todes wegen dem betreffenden Abkömmling Zuwendungen bis zur Höhe des um den Pflichtteil nach dem erstverstorbenen geminderten Schlusserbteils zu machen, der ihm zunächst zugedacht war.“

 

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