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Pflichtteilsergänzung: Wer haftet? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Pflichtteilsergänzung: Wer haftet wegen Schenkungen?

Neben dem gewöhnlichen oder ordentlichen Pflichtteilsanspruch gibt es noch einen außerordentlichen, den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Das ist der Pflichtteil, den der Pflichtteilsberechtigte an Schenkungen des Erblassers erhalten kann, die dieser vor seinem Tod vorgenommen und somit den Nachlass geschmälert hat. Man könnte ihn auch – wie in Österreich – als Schenkungspflichtteil bezeichnen.

Der Erbe muss sowohl den normalen Pflichtteil wie den Ergänzungspflichtteil zahlen. Wenn der Erbe aber zur Zahlung des Ergänzungspflichtteils nicht verpflichtet ist, zum Beispiel weil der Nachlass nicht einmal ausreicht diesen zu bedienen oder der Erbe sonst selbst seinen Pflichtteil verlieren würde, besteht ein Bereicherungsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten (§ 2329 BGB).

§ 2329 BGB Anspruch gegen den Beschenkten

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist

 

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