Pflichtteilsrestanspruch: Wenn der Rest zum Pflichtteil fehlt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsrestanspruch: Wenn der Rest zum Pflichtteil fehlt
Erhält ein Pflichtteilsberechtigter (z.B. Ehegatte, Kind) vom Erblasser einen Erbteil, der als Bruchteil unter der Hälfte des gesetzlichen Erbteils liegt (z.B. 1/7 statt 1/4), so kann er den fehlenden Rest (im Beispiel Wert von 3/28) als Pflichtteilsrestanspruch verlangen (§ 2305 BGB).
Vorsicht:
Wenn der Erbteil (z.B. 1/8) mit einem Vermächtnis belastet ist (Zahlung von 10.000 Euro an Dritten) so kann dieses Vermächtnis nicht vom Wert des Erbteils abgezogen werden. Will man dies erreichen, um den gesamten Erbteilswert in Geld zu erlangen, muss man den belasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil verlangen.