Testamente und Erbverträge: Welche Folgen haben Formverstöße? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Testament: Auf die Form achten
Schon der kleinste Fehler in der Form kann dazu führen, dass ein Testament nichtig ist. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser durch sein formnichtiges Testament in der Regel gerade vermeiden wollte.
Was muss bei der Form eines Testaments beachtet werden?
- Handschriftlich schreiben (also kein PC-Ausdruck und keine Schreibmaschine)
- Eigenhändig schreiben (also selber schreiben und nicht von anderen schreiben lassen)
- Leserlich schreiben
- Eindeutig klarstellen, dass ein Testament vorliegt (z.B. durch die Überschrift Testament, Letzter Wille, weil sonst der Testierwille angezweifelt werden könnte)
- Unterschreiben, und zwar am Ende des Textes (Eine Unterschrift ist eine Unterschrift und keine Neben- oder Oberschrift. Die Unterschrift muss den Text abschließen. Sie können auch jede Seite ihres Testaments unterschreiben, müssen dies aber nicht unbedingt)
- Ort und Datum der Testamentserrichtung angeben (Das Testament ist zwar auch ohne diese Angaben wirksam. Wenn später aber Demenz oder eine andere Form der Testierfähigkeit festgestellt wird, stellt das Datum klar, wann Sie das Testament – nämlich vor der Demenz – geschrieben haben. Die Ortsangabe kann für das anzuwendende nationale Erbrecht bedeutend sein.
- Ergänzungen und Nachträge zum Testament sind möglich, müssen aber ebenfalls mit Ort, Datum und Unterschrift enden.
- Personen, denen Sie im Testament etwas zuwenden (Erben und Vermächtnisnehmer), mit Vor- und Nachnamen und wenn möglich Geburtsdatum und / oder Anschrift genau bezeichnen
- Vermächtnisgegenstände so genau wie möglich bezeichnen (Also nicht nur „mein Haus“, sondern „mein Hausgrundstück, Vöhrenbacher Str. 4 in Stuttgart“ oder noch besser „mein Hausgrundstück, V-Straße 4, Stuttgart, eingetragen im Grundbuch von Stuttgart Blatt 1 Flurstücknummer 100 mit 1000 qm)
- Ältere Testamente vernichten oder jedenfalls im letzten Testament widerrufen („Ich widerrufe alle früheren Verfügungen von Todes wegen“)
- Wenn Sie alles verfasst haben, legen Sie ihr Testament unbedingt einem Fachanwalt für Erbrecht zur Überprüfung vor. Die Erstberatung kostet nur 190 Euro plus MwSt. also 226,10 Euro.
- Testament dann beim Nachlassgericht hinterlegen oder sonst sicher aufbewahren, evtl. auch in mehreren Ausfertigungen (Ein handschriftliches Testament bleibt zu Hause, ein weiteres bekommt die Tochter oder wird im Bankschließfach aufbewahrt).
Testamente: Welche Folgen haben Formverstöße?
Liegen Formverstöße vor, dann ist die Verfügung von Todes wegen nichtig und es gilt die gesetzliche Erbfolge.