Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?

Kurzer Überblick

Beides sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Sie festlegen, wer was erben soll. Aber: Das Testament machen Sie alleine (Ausnahme: Ehegattentestament, das man mit dem Ehegatten macht), den Erbvertrag schließen Sie immer mit einem Vertragspartner. Ein Einzeltestament ist für Sie als Erblasser immer frei widerrufbar. Es gilt eben der letzte Wille. An einen Erbvertrag sind Sie – wie an jeden anderen Vertrag – gebunden. Den Erbvertrag können Sie nur gemeinsam mit dem- oder denjenigen abändern, mit dem / denen Sie den Erbvertrag geschlossen haben. Wenn Sie einen Erbvertrag ändern wollen, merken Sie sehr schnell, dass Sie in der Fall sitzen. Ein Testament können Sie schließlich immer selber von eigener Hand schreiben, einen Erbvertrag können Sie nur vor einem Notar schließen.

Jetzt wird es etwas juristischer:

Ein Testament

ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Erblasser erklärt einseitig auf dem Papier seinen letzten Willen, ohne dass jemand zuhören oder gar zustimmen muss. Das Testament entfaltet seine Rechtswirkungen erst nach dem Todesfall, ist aber bereits mit seiner Vollendung wirksam errichtet. Weil eine einseitige Willenserklärung vorliegt, kommt es bei der Auslegung auch alleine auf den Willen des Erblassers an. Was ein anderer über das Testament denkt, ist für die Auslegung ohne Bedeutung. Jedes Testament kann handschriftlich selber errichtet werden. Sie müssen nicht zum Notar.

Ganz anders ist es beim Erbvertrag.

Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Er kommt durch übereinstimmende empfangsbedürftige Willenserklärung zu Stande. Die erbvertraglichen Verfügungen des Erblassers müssen also vom Vertragsgegner akzeptiert werden. Der Erbvertrag ist mit seiner Unterzeichnung wirksam und entfaltet ab diesem Zeitpunkt auch schon Rechtswirkungen. Der Erblasser ist an den Erbvertrag nämlich gebunden und kann ihn nicht mehr einseitig widerrufen. Bei einem Testament wäre das anders. Für die Auslegung ist übrigens  nicht nur der Wille des Erblassers relevant, sondern auch der Wille des Vertragsgegners. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, sonst ist er unwirksam.

Berliner Testament

Das Berliner Testament (=Ehegattentestament) kann zwar privat von den Eheleuten selber errichtet werden. Es ähnelt in seiner Wirkung aber einem Erbvertrag. Wenn einer der beiden Eheleute, die ein Berliner Testament errichtet haben, verstorben ist, kann es grundsätzlich vom Überlebenden nicht mehr abgeändert werden. Das gilt für Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Nach dem Tod des Ehepartners wirkt das gemeinschaftlich von Ehegatten errichtete Testament also wie ein Erbvertrag, nämlich bindend.

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