Werbung mit der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Werbung mit der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“
1. Hat ein Rechtsanwalt bisher lediglich 2 Testamentsvollstreckungen durchgeführt, darf er sich weder als „Testamentsvollstrecker“ noch als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ bezeichnen.
2. Soweit es für die Verwendung der Bezeichnung als „Mediator“ im Briefkopf eines Anwalts für ausreichend erachtet wird, dass jemand durch eine geeignete Ausbildung nachweisen kann, die Grundsätze der Mediation zu beherrschen, ist hierin kein Widerspruch zu sehen, da die Mediation kein Rechtsgebiet ist, sondern vielmehr eine alternative Methode der Konfliktlösung bietet.
OLG Nürnberg v. 28.05.2010 – 3 U 317/10
BRAK-Mitt. 2010, 184
ZEV 2010, 418