Vermächtnisarten. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?
Es gibt
- Wahlvermächtnisse, bei denen eine Wahlschuld im Sinne der §§ 262-265 BGB begründet wird (vgl. § 2154 BGB): Der Beschwerte darf, wenn nichts anderes angeordnet ist, unter verschiedenen Gegenständen einen für den Vermächtnisnehmer auswählen.
- Gattungsvermächtnisse, wenn der Erblasser die vereinbarte Sache nur der Gattung nach bestimmt hat (§ 2155 BGB) (bspw. 5 Geschichtsbücher, 1 12teiliges Geschirrservice, ein Wohnzimmerbild etc.),
- Zweckvermächtnisse, wenn das Vermächtnis einem bestimmten Zweck dienen soll (bspw. finanzielle Mittel für das Studium der Enkel), wobei die Bestimmung der konkreten Leistung einem Dritten oder dem Beschwerten, nicht aber dem Bedachten selbst überlassen werden kann (§ 2156 BGB),
- Verschaffungsvermächtnisse, bei denen dem Bedachten ein Gegenstand zugewendet wird, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört. Der Beschwerte ist vielmehr verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen (§ 2170 BGB).
- Forderungsvermächtnis, bei dem dem Bedachten eine dem Erblasser zustehende Forderung (z.B. Kaufpreisforderung oder Darlehensforderung) vermacht wird. Ist die Leistung schon vor dem Erbfall erfolgt, ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten der geleistete Gegenstand zugewendet sein soll, wenn er noch in der Erbschaft vorhanden ist (§ 2173 BGB). Beinhaltete die Forderung die Zahlung einer Geldsumme, gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, selbst wenn sich die Summe nicht in der Erbschaft findet
- Vorausvermächtnis ist das einem Erben zusätzlich zu seinem Voraus zugewendete Vermächtnis. Es gilt auch dann als Vermächtnis, wenn der Erbe selbst beschwert ist (§ 2150 BGB).
- Untervermächtnis, bei dem ein Vermächtnisnehmer selber mit einem Vermächtnis beschwert wird. Der Hauptvermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Untervermächtnisses aber auch nach Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, falls das ihm Vermachte nicht ausreicht, um die Forderungen aus dem Untervermächtnis zu erfüllen.
- Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB): Für den Fall, dass der als Vermächtnisnehmer Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis für einen Ersatzvermächtnisnehmer anordnen
- Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB), bei denen die Bedachten jeweils die gleichen Unterschiede aufweisen wie der Vorerbe und Nacherbe. Beim Nachvermächtnis soll der Nachvermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand erst erhalten soll, nachdem ihn ein anderer als Vermächtnis bekommen hat. Die häufigste Art des Vermächtnisses ist das
- Stückvermächtnis, bei dem der Erblasser dem Bedachten einen bestimmten zum Nachlass gehörenden Gegenstand, eine Sache, Forderung oder ein Recht, vermacht.