Schenkungspflichtteil auch als Erbe bekommen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Kann ich Schenkungspflichtteil auch als Erbe bekommen?
Ja, das ist möglich. Was sie als Anspruch auf einen Schenkungspflichtteil bezeichnen, nennt man in der Sprache der Juristen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte werden fiktiv so behandelt als seien sie noch im Nachlass vorhanden. Aus diesem fiktiven Nachlass errechnen sich die Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Ein Beispiel:
Der Witwer W setzt seine einzige Tochter T zu 3/4 und seine Lebensgefährtin L zu 1/4 als Miterben ein. Dem Freund F schenkte er im Jahr vor seinem Tod eine Wohnung im Wert von 600.000 Euro. Der Nachlasswert beträgt 1 Mio. Euro.
Die T hat als Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsquote von 1/2. Sie erbt aus dem Nachlass 3/4 von 1 Million, also 750.000 Euro. Das ist aber weniger als ihr Gesamtpflichtteil, der 1/2 des wirklichen und des fiktiven ´Nachlasses(1.000.000 + 600.000 = 1.600.000), also 800.000 Euro ausmacht. Sie hat neben ihrem Erbe noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 50.000 Euro, der sich gegen die L richtet.