Landwirtschaftserbrecht: Der Bauer hat nur einen Erben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Baden-Württemberg mit Büros in Konstanz -Villingen – Rottweil – Radolfzell
Landwirtschaftserbrecht: Der Bauer hat nur einen Erben
Die Überschrift entstammt einem alten deutschen Rechtssprichwort. Sie ist bewusst provokativ gewählt.
Das Landwirtschaftserbrecht ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. So gibt es regionale Anerbenrechte und daneben das sogenannte BGB-Landguterbrecht. Wenn ein regionales Anerbenrecht gilt, weil der Hof in die Höferolle eingetragen ist, gilt das Anerbenrecht. Liegt keine Eintragung in der Höferolle vor gilt auch kein Anerbenrecht, selbst wenn der Hof in einem Bundesland liegt, das Anerbenrechte kennt.
Anerbe
Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sondererbfolge in den Hof. Der Hof wird getrennt vom sonstigen Vermögen, das nach allgemeinen Regeln vererbt wird (z. B. auf alle Kinder nach BGB-Erbrecht), nach den besonderen Regeln des Anerbenrechts auf den Anerben vererbt (z. B. alleine auf das älteste Kind als Hoferben nach Höfeordnung). Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung.
Weichende Erben
Alle anderen, durch den Anerben ausgeschlossenen Erben werden mit dem Ertragswert abgefunden, der in der Regel weit unter dem wirklichen Wert (dem Verkehrswert) liegt.
Nur regional
Für Deutschland sieht das BGB keine Anerbenrechte vor, in einzelnen Bundesländern bestehen jedoch noch landesrechtliche Anerbenrechte. Es ist also immer zu prüfen, ob der Hof in einem Anerben-Land liegt und ob Anerbenrecht oder BGB-Landguterbrecht zur Anwendung kommt.
In den neuen Bundesländern (ehemalige DDR) gibt es – bis auf Brandenburg – keine Anerbenrechte, genauso wenig wie in Bayern, Berlin oder dem Saarland
In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg existiert als partielles Bundes-Anerbenrecht die Höfeordnung.
Besondere Landes-Anerbenrechte gibt es in Baden-Württemberg (Badisches Hofgütergesetz, Württembergisches Anerbengesetz, wobei letzteres seit 1. Januar 2000 nur noch für Erbfälle gilt, bei denen der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren wurde), Hessen (Hessische Landgüterordnung), Rheinland-Pfalz (Rheinland-Pfälzische Höfeordnung) und Bremen (Bremisches Höfegesetz).
Vermächtnislösung in Baden und Hessen
Zu beachten ist, dass nicht alle Anerbenrechte eine Sondererbfolge kennen. Das badische und hessische Anerbengesetz sehen nur ein vermächtnisähnliches Recht des Anerben vor, den Hof aus der Erbschaft heraus zu verlangen. Während bei den anderen Anerbenrechten der Hof im Wege der Sondererbfolge von selbst und automatisch (Vonselbsterwerb) an den Hoferben übergeht, muss nach dem badischen und hessischen Anerbenrecht der Hof von der Erbengemeinschaft auf den Anerben übertragen werden.
Kein Zwangserbrecht
Wichtig ist, dass die Geltung des Anerbenrechts immer eine besondere Qualifikation des Hofes als Anerbenhof voraussetzt, die zumeist durch Eintragung in die sog. Höferolle oder Eintragung als Hofgut im Grundbuch herbeigeführt wird. Fehlt es hieran, wird der Hof nach allgemeinem BGB-Erbrecht vererbt. Anerbenrechte sind keine Zwangserbrechte. Der Erblasser kann also durch Testament eine andere Erbfolge als die Anerbenfolge bestimmen.
Landguterbrecht
Gilt für den Hof kein Anerbenrecht, wird er nach ganz normalem Erbrecht vererbt. Es können dabei die besonderen Bestimmungen des BGB-Landguterbrechts (§ 2049 und § 2312 BGB) zur Anwendung kommen. Diese können bewirken, dass der Hof von einem vom Erblasser bestimmten Übernehmer zu Vorzugsbedingungen übernommen werden kann oder dass ein Pflichtteil weit unter dem eigentlich nach dem Verkehrswert zu errechnenden Pflichtteil auszuzahlen ist.
Hofzuweisung
Fällt der Hof nach normalem Erbrecht an eine Erbengemeinschaft und greift kein Anerbengesetz im eigentlichen Sinne ein, besteht die Möglichkeit, dass sich einer der Miterben den Hof vom Landwirtschaftsgericht zuweisen lässt. Dieses landwirtschaftliche Zuweisungsverfahren ist in den §§ 13 bis 17 Grundstücksverkehrsgesetz geregelt. Wie bei den Anerbengesetzen wird einer der Miterben als Hoferbe bestimmt und ihm der Hof durch Beschluss zugewiesen. In diesem Beschluss wird auch die Abfindung der weichenden Erben unter dem Verkehrswert bestimmt. Letztlich handelt es sich bei der Hofzuweisung auch um eine anerbenrechtliche Regelung, wenn auch in einem weiteren Sinne (so BVerfG, NJW 1995, 2977 ff.)