Generalvollmacht: Die bevollmächtigte Vertrauensperson als General. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Generalvollmacht: Die bevollmächtigte Vertrauensperson als General

Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, soweit dies gesetzlich möglich ist.

Wenn sich die Vollmacht auf Grundstücke (z. B. deren Verkauf oder Belastung) erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht notwendig, bei einer unwiderruflichen Vollmacht zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstückes sogar deren notarielle Beurkundung.

Merke: Bei der notariellen Beglaubigung wird nur die Unterschrift beglaubigt, bei der notariellen Urkunde wird die gesamte Urkunde mit Inhalt beurkundet.

Die Erteilung der Generalvollmacht ist formfrei und kann als Einzelvollmacht für eine oder mehrere Einzelpersonen oder Gesamtvollmacht erteilt werden.

Eine Person, die im Besitz der Generalvollmacht ist, wird  Generalbevollmächtigter genannt.

Die Vorsorgevollmacht, die man für den Fall der eignen Handlungsunfähigkeit errichtet, sollte grundsätzlich als Generalvollmacht ausgestaltet sein. Die Erteilung einer solchen Vollmacht setzt unbedingtes Vertrauen zum Vollmachtnehmer voraus. Ist dieses nicht gegeben, solle eine Betreuungsverfügung errichtet werden. Dann steht der Rechtsbetreuer unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts.

 

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