Hof nach der Höfeordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht in Konstanz, Radolfzell, Villingen-Schwenningen, Rottweil
Was macht einen Hof nach der Höfeordnung aus?
Ein Hof im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) ist ein in den Ländern der früheren Britischen Besatzungszone, nämlich in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein gelegener landwirtschaftlicher Betrieb, für den die Höfeordnung gilt. Die Höfeordnung ist ein bundesgesetzliches Anerbenrecht, das allerdings nur für diese vier Bundesländer gilt.
In anderen Ländern, z.B. Baden-Württemberg, gilt die Höfeordnung nicht. In Baden-Württemberg sind für Höfe bzw. landwirtschaftliche Betriebe zu beachten: das Landwirtschaftserbrecht nach dem BGB, das Gesetz die badischen Hofgüter betreffend und das Württembergische Anerbenrecht (das zum 1.1.2000 aufgehoben wurde; allerdings noch für Erbfälle gilt, bei denen der Erblasser vor dem 1. Januar 1930 geboren wurde). In der Regel richtet sich die Erbfolge nach dem BGB-Landgüterrecht. Hinzu kommen kann bei gesetzlichen Erbengemeinschaften eine Hofzuweisung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Hof im Sinne der norddeutschen Höfeordnung:
1. Wirtschaftswert
Der landwirtschaftliche Betrieb muss entweder
- einen Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 Euro haben und der Hofvermerk im Grundbuch darf nicht gelöscht sein,
- oder der Wirtschaftswert liegt zwischen 5000 und 10.000 Euro und der Eigentümer hat die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch beantragt (bei einem Wirtschaftswert unter 5000 Euro geht die Hofeigenschaft kraft Gesetzes verloren).
2. Eigentumsverhältnisse
Der Hof muss nach § 1 Abs. 1 HöfeO
- im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen oder
als Ehegattenhof im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder - zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, sonst ist er kein Hof im Sinne der HöfeO.
3. Hoferbe
Der Hof fällt nach § 4 HöfeO kraft Gesetzes nur einem der Erben, dem Hoferben zu. An die Stelle des Hofes tritt im Verhältnis zu den Miterben ein niedrig angesetzter Hofeswert (§§ 2, 3, 12 HöfeO).