Nachlassinsolvenz schützt vor eigener Haftung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nachlassinsolvenz schützt vor eigener Haftung
Schulden sind keine Hasen
Das Gesetz
§ 315 InsO Örtliche Zuständigkeit
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlass ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Für die Nachlassinsolvenz ist also das Insolvenzgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig. Die Nachlassinsolvenz läuft ähnlich ab, wie eine normale Insolvenz. Ziel der Nachlassinsolvenz ist die verhältnismäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie ist ein besonderes Insolvenzverfahren mit einigen besonderen Regeln. Neben den besonderen Regeln gelten die allgemeinen Regeln, die für jedes Insolvenzverfahren gelten. Geregelt ist die Nachlassinsolvenz in der Insolvenzordnung (InsO). Wichtige Vorschriften finden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
§ 1975 BGB BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Nachlassinsolvenz: Damit sie nicht mit dem eigenen Häuschen haften
Durch die Nachlassinsolvenz wird der Nachlass als Sondervermögen vom eigenen Vermögen des Erben, das er schon immer hatte, abgegrenzt. Die Nachlassinsolvenz wird logischerweise meistens nach dem Tod des verschuldeten Erblassers beantragt. Aber auch eine normale Insolvenz, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers lief, geht in eine Nachlassinsolvenz über, wenn der Schuldner während seines Insolvenzverfahrens stirbt. Dann geht die normale Schuldnerinsolvenz automatisch in eine Nachlassinsolvenz über.
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, passiert etwas für den Erben sehr Wichtiges. Der Nachlass wird von seinem Vermögen getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Eigenvermögen des Erben und Nachlass zu einer einheitlichen Vermögensmassen verschmolzen. Diese haftete den Gläubigern des Verstorbenen. Somit haftete also auch der Erbe mit seinem Häuschen. Durch die Nachlassinsolvenz wird diese Verschmelzung rückgängig gemacht. Die Juristen sagen, dass die beiden Vermögensmassen wieder separiert werden.
Mit der Nachlassinsolvenz werden Eigenvermögen des Schuldners und der Nachlass wieder zwei getrennte Vermögensmassen, § 1975 BGB. Das bewirkt zum einen, dass auf den Nachlass nur noch die Nachlassgläubiger, also die Gläubiger des Verstorbenen, zugreifen können. Gläubiger des Erben – die sog. Eigengläubiger des Erben – können dann auf den Nachlass nicht mehr zugreifen.
Insolvenzantrag
Einen Insolvenzantrag können stellen:
§ 317 InsO Antragsberechtigte
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
§ 319 InsO Antragsfrist
Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Zuständig für den Antrag ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnte. Der Antrag ist formlos, kann also auch mündlich zur Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erklärt werden, nicht aber telefonisch.
Insolvenzgründe
Nachlassinsolvenz kann beantragt werden, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Erbe kann Nachlassinsolvenz bereits wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragen.
Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und liegt regelmäßig bei Zahlungseinstellung vor.
Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn aller Voraussicht nach (mit mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit) die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllt werden können.
Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor, wenn die Unterdeckung bei höchstens 10 % liegt und diese innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann.
Eine Überschuldung ist gegeben, wenn der Nachlasswert die bestehenden Nachlassschulden nicht mehr deckt.
Unverzüglich Nachlassinsolvenz beantragen
Der Erbe muss das Nachlassinsolvenzverfahren „unverzüglich“ beantragen. So will es das Gesetz:
§ 1980 BGB Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
Ausgebotsverfahren hilft
Hat der Erbe Grund anzunehmen, dass Schulden beim Erblasser vorhanden sind, die er nicht kennt, dann muss er zuvor das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen. Das ist bei einem unbekannten oder unübersichtlichen Nachlass immer zu empfehlen. Wer die Erbschaft nicht annimmt und innerhalb der Sechswochenfrist ausschlägt, muss keine Insolvenz beantragen.
Im Aufgebotsverfahren teilt der Erbe dem Gericht zunächst die bekannten Schulden mit. Dann werden die unbekannten Gläubiger vom Gericht aufgefordert, innerhalb der Aufgebotsfrist beim Gericht ihre Forderungen anzumelden. Wer das nicht tut, wird durch Beschluss als unbekannter Gläubiger ausgeschlossen.
Aufgebot und Insolvenz
Das bedeutet aber nicht, dass er jetzt die Schulden nicht mehr verlangen kann. Er muss sich aber hinter den nicht ausgeschlossenen Gläubigern anstellen. Die kommen zuerst. Das gilt auch bei der Insolvenz. Zwar kann er dort wie die anderen Gläubiger auch seine Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Aber auch in der Nachlassinsolvenz werden durch Aufgebotsbeschluss ausgeschlossene Gläubiger vom Insolvenzverwalter erst nach den nicht ausgeschlossenen Gläubigern befriedigt.
§ 327 InsO Nachrangige Verbindlichkeiten
… (3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist …, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
Auch der Erbe haftet
Der Insolvenzmasse will natürlich soviel wie möglich an Insolvenzmasse zu haben. Dazu überprüft er auch, ob Haftungsansprüche gegen den Erben bestehen. Jetzt wird es für den Erben gefährlich, weil er für solche Ansprüche wieder mit seinem Eigenvermögen haftet.
§ 1978 BGB Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
Erbe wird zum Beauftragten
Der Erbe wird wie ein Beauftragter behandelt. Er muss – wie einer der einen Auftrag durchzuführen hatte – die Auftragsgegenstände, also den Nachlass, zurückgeben. Wer sich also Gelder aus dem Nachlass genommen hat, muss diese einschließlich Zinsen zurückzahlen. Sogar wenn Schulden vom Erben bezahlt wurden, obwohl der Erbe sehen musste, dass der Nachlass nicht für die Bezahlung aller Schulden reicht, haftet er für den Schaden, der den anderen Gläubigern dadurch entsteht, dass sie jetzt weniger bekommen, als sie bekommen hätten, wenn er die Schuld nicht bezahlt hätte. Meist kommt es aber nicht ganz so schlimm, weil der Insolvenzverwalter die Bezahlung an den bevorzugten Gläubiger anfechten kann.
Der Erbe haftet aber auch, wenn er das Auto des Erblassers unter Wert verkaufte oder der Nachlass vermeidbaren Schaden erlitt. Der Erbe muss quasi alles an den Insolvenzverwalter herausgeben. Auch die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen. Verschläft der Erbe es eine Mietwohnung zu vermieten, kann er auch für die entgangene Miete haftbar sein.
Wirkung des beendeten Nachlassinsolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren endet entweder durch Zweckerreichung, also verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger, oder bereits vorzeitig z.B. bei Einstellung wegen Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse. Die Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt nun dazu, dass unbefriedigte Gläubiger das Recht der freien Nachforderung erlangen. Der Erbe haftet den unbefriedigten Gläubigern aber nur noch beschränkt auf den Nachlass(rest). Er muss sich in einem Zivilprozess aber wieder auf die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass berufen, damit sein Eigenvermögen geschützt bleibt.
Wichtig
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet, sondern durch Beschluss des Insolvenzgerichts abgelehnt, muss sich der Erbe gegenüber den Gläubigern auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen, um die Haftung mit seinem eigenen Vermögen zu verhindern.