Pflichtteilsberechnung wenn eine Schenkung auf den „Erb- und Pflichtteil anzurechnen“ ist. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsberechnung wenn Schenkung auf den „Erb- und Pflichtteil anzurechnen“ ist

Zuwendungen, die Kinder von den Eltern zu deren Lebzeiten erhielten, können im Erbfall eine große Rolle spielen. Sie können bei der Erbteilung „nachwirken“ oder auch beim Pflichtteil. Besonders schwierig wird es, wenn solche Zuwendungen, z.B. eines Grundstücks, mit der Bestimmung übergeben wurde, ihr Wert sei später „auf den Erb- und Pflichtteil anzurechnen„. Zunächst ist die Wortwahl nicht ganz genau. Gemeint ist eine sogenannte Ausgleichung beim Erbteil und daneben zusätzlich die Anrechnung auf den sich daraus errechnenden Pflichtteil. Wie dies funktioniert zeigt das folgende

Beispiel:

Ehemann V setzt seine Frau W zur Alleinerbin ein. Sie leben im normalen gesetzlichen Güterstand, haben also keinen notariellen Ehevertrag geschlossen. Sie haben drei Kinder K1 bis K3. K1 hat zu dessen Lebzeiten vom Vater V 30, K2 60 und K3 nichts erhalten. Bezüglich der Zuwendungen an K1 und K2 hat V bei der Übergabe angeordnet, dass sie sowohl auszugleichen als auch anzurechnen sind. Nachlasswert 1200. Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche von K1, K2 und K3?

Lösung:
  • Die Ehefrau –W scheidet mit 600 aus der Ausgleichung aus, weil die Ausgleichung nur unter Abkömmlingen, also den Kindern stattfindet. Damit bleiben als Verteilungsnachlass: 600
  • –Fiktiver Ausgleichsachlass: Verteilungsnachlass + ausgleichungspflichtige Zuwendungen = 600 + 60 K1 + 30 K2 = 690
  • –Fiktiver Ausgleichserbteil: 1/3 bei drei Kindern x Ausgleichungsnachlass = 690/3 = 230 für K1, K2, K3 als vorläufiger Ausgleichungserbteil
  • –endgültiger Ausgleichserbteil ist vorläufiger minus Vorempfang / Ausgleichspflichtteil ist die Hälfte davon
  • K1: 230 – 60 = 170 /  K1 = 85
  • K2: 230 – 30 = 200 /  K2 = 100
  • K3: 230 – 00 = 230 /  K3 = 115   
  • Auf den Ausgleichungspflichtteil wird dann noch der halbe Zuwendungswert, weil das vom Gesetz so angeordnet wird:
  • K1: 85   – 30 = 55     (+ 60 = 115)
  • K2: 100 – 15 = 85     (+ 30 = 115)

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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