„Eintrittsrecht“ im Erbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
„Eintrittsrecht“ im Erbrecht
Das „Eintrittsrecht“ ist ein Grundsatz, der bei der gesetzlichen Erbfolge zur Anwendung kommt.
Hintergrund:
Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach wird der Erblasser nach bestimmten Erbordnungen beerbt. Die Erben der sog. „ersten Ordnung“ gehen den Erben der „zweiten Ordnung“ vor, diese den Erben der „dritten Ordnung“ usw. Wenn Erben der niedrigeren Ordnung (z.B. der ersten Ordnung, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel ) vorhanden sind, können die Mitglieder einer höheren Ordnung (z.B. der zweiten also Eltern des Erblassers, Brüder, Schwestern, Neffen, Nichten) nicht als Erben zum Zuge kommen. Innerhalb der einzelnen Erbordnungen gilt zunächst das Repräsentationsprinzip. In der ersten Ordnung wird der Erblasser zum Beispiel von seinen drei Kindern zu gleichen Teilen (1/3) beerbt. Jedes Kind repräsentiert einen Stamm. Als Repräsentant dieses Stammes schließt das erbende Kind seine eigenen Abkömmlinge (also Enkel oder Urenkel des Erblassers) von der gesetzlichen Erbfolge aus. Die Enkel und Urenkel erben also nichts. Das ist das Repräsentationsprinzip.
Erklärung des Eintrittsrechts:
Wenn nun der Repräsentant eines Stammes vor oder nach dem Erbfall „wegfällt“ kommt das Eintrittsrecht zum Zuge. Ein Kind kann als Erbe der ersten Ordnung zum Beispiel wegfallen
- durch Versterben vor dem Erblasser (sog. Vorversterben)
- durch Ausschlagung der Erbschaft
- durch Enterbung des Kindes, die sich nicht automatisch auf dessen Abkömmlinge erstreckt
- durch Erklärung der Erbunwürdigkeit (selten)
- durch gleichzeitiges Versterben mit dem Erblasser
In all diesen Fällen treten die Abkömmlinge des weggefallenen Erben in die gesetzliche Erbfolge ein. Wenn das weggefallene Kind also 1/3 geerbt hätte, erben seine zwei Kinder jeweils 1/6 nach dem Erblasser.
Merke:
Der Ehegatte des weggefallenen Kindes tritt nie an dessen Stelle in die gesetzliche Erbfolge ein, da er mit dem Erblasser nicht blutsverwandt ist.