Einreichungs- und Ausfertigungssperre. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Was ist eine „Einreichungs- und Ausfertigungssperre“?

Es handelt sich um ein Sicherungsmittel im Grundstücksrecht.

  • Einreichungssperre:
    Wenn ein notarieller Vertrag, in dem ein Grundstück übertragen wird, beurkundet ist, darf der Notar – entsprechend einer Anweisung der Beteiligten – die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erst beantragen, wenn die Zahlung des Entgeltes nachgewiesen ist (z.B. schriftliche Bestätigung des Empfangs der Abfindung durch den weichenden Erben bei Geschwisterauszahlung). Neben dieser Einreichungssperre wird auch eine
  • Ausfertigungssperre
    errichtet. Der Notar darf keine Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften des Vertrags erteilen.
  • Eigentumsvormerkung
    Soll vom Grundbuchamt aber dennoch eine Eigentumsvormerkung ins Grundbuch eingetragen werden, legt der Notar zunächst nur einen Auszug des Vertrags als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vor, die die Auflassung nicht enthält. Dann ist wohl die Eintragung einer Eigentumsvormerkung aber noch keine Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch möglich.

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