Nachlasspflegschaft bei Anfechtung eines Erbvertrags. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nachlasspflegschaft bei Anfechtung eines Erbvertrags
Frage:
Ich bin die zweite Ehefrau meines 1919 geborenen Mannes, der vor drei Jahren starb. Er hatte mit seiner im gleichen Jahr vorverstorbenen ersten Ehefrau, die genauso alt war wie er, vor zehn Jahren einen Erbvertrag gemacht. In diesem Erbvertrag hat er eine Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt. Später wurde noch bestimmt, dass der Sohn meines Mannes Testamentsvollstrecker werden sollte. Nur wenige Monate nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete mein Mann mich. Er war bei der Heirat 90 und ich 23 Jahre alt. Er hat mich in einem privaten Testament zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Er hat dann über einen Notar die Anfechtung des Erbvertrags erklärt und den Notar um um Übermittlung einer Ausfertigung der Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht gebeten, wobei folgender Zusatz eingefügt ist:
„Dies soll allerdings erst dann erfolgen, wenn der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesonderte schriftliche Mitteilung macht.“
Zum Ende des gleichen Jahres hat mein Mann seinen Anwalt beauftragt, die Einreichung der Anfechtungserklärung durch den Notar beim Nachlassgericht zu veranlassen, was dann auch erfolgte. In einer weiteren notariellen Urkunde aus dem gleichen Jahr hat mein Mann „zur Wahrung der Interessen“ seiner zweiten Ehefrau, also mir, eine andere Person an Stelle seine Sohnes zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf Antrag der Stiftung wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt. Kann das richtig sein?
Antwort:
Ja, die Voraussetzungen für eine Anordnung der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB liegen vor.
§ 1960 BGB Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen. (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
Das Nachlassgericht hat für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Dies ist nach § 1960 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. In Ihrem Fall ist streitig, ob Sie oder die Stiftung der Erbe Ihres Mannes sind. Es ist fraglich, ob Ihr Mann den Erbvertrag wirksam angefochten hat. Da die Anfechtungserklärung der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2282 Abs. 3 BGB), wäre auch für die den Vorbehalt aufhebende Anweisung eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen, an der es fehlt. Ab er auch wenn die Anfechtung formwirksam erfolgte, ist dennoch nicht sicher, ob Sie Erbin geworden sind, weil sich der notariell beurkundeten Anfechtungserklärung kein endgültiger Anfechtungswille entnehmen lässt und auch streitig ist, ob Ihr Mann bei der Übermittlung der Anfechtungserklärung noch geschäftsfähig war. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht, wenn nicht ohne umfängliche Ermittlungen festgestellt werden kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist; dies ist auch dann der Fall, wenn Zweifel an der wirksamen Anfechtung eines Erbvertrags bestehen. Auch das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers lässt das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft nicht entfallen, wenn der Erblasser diesen ausgewechselt hat und dies eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellt.
Tipp:
Lesen Sie OLG Frankfurt a.M. vom 14. 11. 2011, 20 W 25/11 in ZEV 2012, 417