Superbefreiter Vorerbe

Vorerbe: Was ist ein „superbefreiter Vorerbe“?

Vorerbe: Was ist ein „superbefreiter Vorerbe“?

Der Begriff „superbefreiter Vorerbe“ ist eigentlich ein Etiktettenschwindel. Der Supermann ist nämlich gar kein Vorerbe, sondern ein Vollerbe. Aber der Reihe nach.

Vorerbe an der Kette des Nacherben

Vorerben erben vor dem Nacherben. Stirbt der Erblasser erbt zunächst der Vorerbe. Meistens erbt der Nacherbe danach, wenn der Vorerbe stirbt. Dem Vorerben ist Vieles untersagt. Er kann meist nicht ohne Zustimmung des Nacherben über den Nachlass verfügen. Verschenken darf er schon gar nichts. Der Nachlass soll für den Nacherben erhalten bleiben. Der Vorerbe ist ja nur Erbe auf Zeit. Der Vorerbe ist bildlich gesprochen an die Kette des Nacherben gelegt. Davon kann er aber befreit werden. Dann sprich man vom befreiten Vorerben. Aber nicht einmal der befreite Vorerbe darf nach dem Gesetz etwas aus dem Nachlass verschenken. Das kann nur der superbefreite Vorerbe.

Der Supermann im Erbrecht

Als „superbefreiten Vorerben“ bezeichnet man einen Erben, der mit einem Herausgabevermächtnis auf seinen eigenen Tod beschwert ist.  Er bzw. sein Erbe muss bei seinem eigenen Tod alles an einen Vermächtnisnehmer herauszugeben ist, was der Erbe vom Nachlass des Erblassers übrig  gelassen hat. Man erreicht durch diese Gestaltung wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie bei der Anordnung einer befreiten Vorerbschaft mit Nacherbschaft nur mit dem Unterschied, dass der Erbe auch noch von dem Schenkungsverbot befreit ist, das für den Vorerben immer gilt. Deshalb der Begriff „superbefreiter Vorerbe“ wobei klar zu stellen ist, dass der Erbe beim Herausgabevermächtnis auf den Todesfall kein Vorerbe, sondern Vollerbe ist.

Im einzelnen

Hier die Problemlage im einzelnen: Der Erblasser will, dass sein Nachlass zunächst einer bestimmten Person zugute kommt (z.B. seiner Ehefrau). Nach dem Tod der Ehefrau soll der Nachlass aber an eine andere Person gehen (z.B. seinen Sohn). Dafür ist im Gesetz die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft vorgesehen. Bei ihr wird der Erblasser zwei Mal beerbt, einmal von der Frau als Vorerbe und dann von dem Sohn als Nacherben. Die Vor- und Nacherbschaft bringt aber Probleme mit sich. So darf der Vorerbe über Grundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen oder keine Sachen aus der Vorerbschaft verschenken. Der Nacherbe als eigentlicher Erbe soll durch solche Beschränkungen geschützt werden. Der Erblasser kann den Vorerben zwar von bestimmten Beschränkungen befreien, aber nicht von allen. Am wichtigsten ist das Schenkungsverbot, von dem nie Befreiung erteilt werden kann. Die Frau kann als Vorerbin also keine Schenkungen aus der Vorerbschaft machen, selbst wenn der Erblasser will, dass sie das kann. Hier kann im Testament die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses auf den Todesfall des Erben helfen. Die Frau wird als Erbe eingesetzt und kann als Erbe voll über die Erbschaft verfügen also auch Schenkungen machen. Der Erblasser will aber, dass das, was die Ehefrau von seinem Erbe nicht verbraucht und nicht verschenkt an den Sohn gelangt. Deshalb ordnet er neben der Erbeinsetzung der Frau ein Vermächtnis an, dass der Sohn alles erhält was im Zeitpunkt des Todes der Frau vom Nachlass des Erblassers noch übrig ist. Es handelt sich hierbei um ein auf den Tod der Ehefrau aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod der Ehefrau anfällt. Damit ist die Ehefrau zeitlebens vom Schenkungsverbot befreit. Man sprich deshalb auch davon, dass sie einem „superbefreiten Vorerben“ gleichkomme.

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