Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker

Was kostet ein Testamentsvollstrecker in Konstanz? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker in Konstanz.

Was ein Testamentsvollstrecker kostet, ist im Gesetz knapp und unklar geregelt.

§ 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch

Wenn der Erblasser also nicht klar geregelt hat, was der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit als Honorar erhält, dann steht dem Testamentsvollstrecker „eine angemessene Vergütung“ zu.

  • Zuallererst kann also der Erblasser im Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers klar und verbindlich bestimmen. Diese ist dann für die Erben und den Testamentsvollstrecker verbindlich.
  • Möglich ist auch eine Vereinbarung des Testamentsvollstreckers mit den Erben, in der seine Vergütung klar geregelt wird.
  • Ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Regelung wonach der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält. Deren Höhe bestimmt im Streitfall das Prozessgericht., nicht das Nachlassgericht. Dazu unten mehr.

Wer zahlt?

Das Testamentsvollstrecker-Honorar ist als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass, also von den Erben zu erfüllen.

Selbst wenn sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Anteil eines Miterben bezieht, ist grundsätzlich die gesamte Erbengemeinschaft Schuldner der TV-Vergütung.

Wann ist zu zahlen?

Das Honorar soll grundsätzlich erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung und nach Rechnungslegung in einem Einmalbetrag fällig, sein. Dies ist in Anbetracht mehrjähriger Testamentsvollstreckungen lebens- und praxisfremd.

 Bei länger dauernder Verwaltung muss der TV Teilzahlungen auf die angemessene Vergütung verlangen können, z.B. jährlich. Zudem wird dem Testamentsvollstrecker das Recht zuzusprechen sein, nach Abschluss eines bestimmten Abschnitts seiner Tätigkeit, z.B. der sogenannte Konstituierung des Nachlasses, den hierauf entfallenden Teil der Vergütung abzurechnen.

Zum Beispiel sehen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins vor, dass der sog. Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung des Nachlass und zur zweiten Hälfte nach Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung (Zugang des Erbschaftsteuerbescheides) fällig ist.  Der Vergütungsgrundbetrag deckt die einfache Testamentsvollstreckung ab, d.h. die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftssteuerlichen Fragen, einschließlich der Überleitung des Nachlasses auf einen Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder der Freigabe des Nachlasses an die Erben. Die Bemessungsgrundlage für den Vergütungsgrundbetrag ist der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses.

Für die Vergütung des Dauertestamentsvollstreckers schlägt der deutsche Notarverein jährliche Zahlungen vor. Die Entnahme der Schlussgebühr setzt aber immer die vorherige Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker voraus.

Der Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung selbst aus dem Nachlass entnehmen, soweit er hierauf Zugriff hat.  Das Recht zur Entnahme der Vergütung beinhaltet faktisch, dass der Testamentsvollstrecker seine eigene Gebühr festsetzt, wenn auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Prozessgericht.

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